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   BSG, 11.03.2009 - B 12 KR 20/07 R   

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BSG, 11.03.2009 - B 12 KR 20/07 R (https://dejure.org/2009,3422)
BSG, Entscheidung vom 11.03.2009 - B 12 KR 20/07 R (https://dejure.org/2009,3422)
BSG, Entscheidung vom 11. März 2009 - B 12 KR 20/07 R (https://dejure.org/2009,3422)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Versicherungspflicht bzw -freiheit - Fortbestand eines Beschäftigungsverhältnisses nach Fortbildungsvereinbarung - Studium mit laufender Zahlung einer Vergütung unter Freistellung von der Arbeitsleistung während der Semesterzeiten - Entscheidung über rechtliche Bedeutung ...

  • openjur.de

    Versicherungspflicht bzw -freiheit; Fortbestand eines Beschäftigungsverhältnisses nach Fortbildungsvereinbarung; Studium mit laufender Zahlung einer Vergütung unter Freistellung von der Arbeitsleistung während der Semesterzeiten; Entscheidung über re ...

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Sozialversicherung - Für Studium freigestellter Arbeitnehmer ist sv-pflichtig

  • IWW (Kurzinformation)

    Sozialversicherung - Für Studium freigestellter Arbeitnehmer ist sv-pflichtig

  • IWW (Kurzinformation)

    Sozialversicherungspflicht - Für Studium freigestellter Arbeitnehmer ist sv-pflichtig

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Sozialversicherungspflicht auch bei vom Arbeitgeber finanziertem Studium

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2009, 1132
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 24.09.2008 - B 12 KR 22/07 R

    Renten- und Arbeitslosenversicherung - Beschäftigungsverhältnis bei Freistellung

    Auszug aus BSG, 11.03.2009 - B 12 KR 20/07 R
    Es steht außerdem im Einklang mit den Entscheidungen des Senats vom 24.9.2008 zum Fortbestand einer Beschäftigung bei Freistellung von der (tatsächlichen) Arbeitsleistung (B 12 KR 22/07 R und B 12 KR 27/07 R zur Veröffentlichung vorgesehen) und bestätigt diese.

    Der Senat hat darin zu den Voraussetzungen für den Fortbestand einer Beschäftigung bei in Vollzug gesetztem Arbeitsverhältnis trotz fehlender (tatsächlicher) Arbeitsleistung entschieden, dass die (tatsächliche) Arbeitsleistung unter der Bedingung, dass das rechtliche Band fortbesteht, im Licht des Schutzzwecks der Sozialversicherung durch andere Umstände ersetzt werden kann, und gerade auch - unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 12.11.1975 (3/12 RK 13/74, BSGE 41, 24 = SozR 2200 § 165 Nr. 8) - die Durchführung eines Studiums während der Freistellung als eine für die Annahme einer Beschäftigung ausreichende gemeinsame Betätigung des vertraglichen Bandes und ein hinreichendes Substrat für die Arbeitspflicht angesehen (vgl Urteile vom 24.9.2008, B 12 KR 22/07 R, Umdruck RdNr 15 und B 12 KR 27/07 R, Umdruck RdNr 16 zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BSG, 24.09.2008 - B 12 KR 27/07 R

    Sozialversicherungspflicht - abhängiges Beschäftigungsverhältnis - Altersteilzeit

    Auszug aus BSG, 11.03.2009 - B 12 KR 20/07 R
    Es steht außerdem im Einklang mit den Entscheidungen des Senats vom 24.9.2008 zum Fortbestand einer Beschäftigung bei Freistellung von der (tatsächlichen) Arbeitsleistung (B 12 KR 22/07 R und B 12 KR 27/07 R zur Veröffentlichung vorgesehen) und bestätigt diese.

    Der Senat hat darin zu den Voraussetzungen für den Fortbestand einer Beschäftigung bei in Vollzug gesetztem Arbeitsverhältnis trotz fehlender (tatsächlicher) Arbeitsleistung entschieden, dass die (tatsächliche) Arbeitsleistung unter der Bedingung, dass das rechtliche Band fortbesteht, im Licht des Schutzzwecks der Sozialversicherung durch andere Umstände ersetzt werden kann, und gerade auch - unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 12.11.1975 (3/12 RK 13/74, BSGE 41, 24 = SozR 2200 § 165 Nr. 8) - die Durchführung eines Studiums während der Freistellung als eine für die Annahme einer Beschäftigung ausreichende gemeinsame Betätigung des vertraglichen Bandes und ein hinreichendes Substrat für die Arbeitspflicht angesehen (vgl Urteile vom 24.9.2008, B 12 KR 22/07 R, Umdruck RdNr 15 und B 12 KR 27/07 R, Umdruck RdNr 16 zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BSG, 12.11.1975 - 12 RK 13/74

    Versicherungspflicht bei anschließendem Studium unter Aufrechterhaltung des

    Auszug aus BSG, 11.03.2009 - B 12 KR 20/07 R
    Soweit solche Verhältnisse in den entschiedenen Fällen (auch) dadurch gekennzeichnet waren, dass die Arbeitnehmer im Hinblick auf ihre Ausbildung bzw das Studium beurlaubt oder teilzeitbeschäftigt waren, der Arbeitsvertrag also rechtlich weiter bestanden hatte (vgl Urteil vom 18.4.1975, 3/12 RK 10/73, BSGE 39, 223 = SozR 2200 § 172 Nr. 2; Urteil vom 12.11.1975, 3/12 RK 13/74, BSGE 41, 24 = SozR 2200 § 165 Nr. 8; Urteil vom 31.8.1976, 12/3/12 RK 20/74, SozR 2200 § 1227 Nr. 4; Urteil vom 21.5.1996, 12 RK 77/94, BSGE 78, 229 = SozR 3-2500 § 6 Nr. 11; Urteil vom 10.12.1998, B 12 KR 22/97 R, SozR 3-2500 § 6 Nr. 16), führen die Auflösung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses und der Abschluss eines als "Ausbildungsdienstverhältnis" bezeichneten neuen Vertrags hier zu keiner anderen Beurteilung.

    Der Senat hat darin zu den Voraussetzungen für den Fortbestand einer Beschäftigung bei in Vollzug gesetztem Arbeitsverhältnis trotz fehlender (tatsächlicher) Arbeitsleistung entschieden, dass die (tatsächliche) Arbeitsleistung unter der Bedingung, dass das rechtliche Band fortbesteht, im Licht des Schutzzwecks der Sozialversicherung durch andere Umstände ersetzt werden kann, und gerade auch - unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 12.11.1975 (3/12 RK 13/74, BSGE 41, 24 = SozR 2200 § 165 Nr. 8) - die Durchführung eines Studiums während der Freistellung als eine für die Annahme einer Beschäftigung ausreichende gemeinsame Betätigung des vertraglichen Bandes und ein hinreichendes Substrat für die Arbeitspflicht angesehen (vgl Urteile vom 24.9.2008, B 12 KR 22/07 R, Umdruck RdNr 15 und B 12 KR 27/07 R, Umdruck RdNr 16 zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BSG, 11.11.2003 - B 12 KR 24/03 R

    Student - Versicherungsfreiheit - Werkstudentenprivileg - Erscheinungsbild -

    Auszug aus BSG, 11.03.2009 - B 12 KR 20/07 R
    a) Das Bundessozialgericht (BSG) hat in der Vergangenheit wiederholt entschieden, dass ein - zur Versicherungspflicht führendes - entgeltliches Beschäftigungsverhältnis fortbesteht, wenn ein Arbeitnehmer eine beruflich weiterführende (berufsintegrierte), mit der Beschäftigung in einem prägenden oder engen inneren Zusammenhang stehende Ausbildung oder ein solches Studium absolviert, das Arbeitsverhältnis vom Umfang her den Erfordernissen der Ausbildung bzw des Studiums angepasst, der Arbeitnehmer etwa während der Ausbildungszeiten vom Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freigestellt wird, die Beschäftigung im erlernten Beruf während der vorlesungsfreien Zeit als Vollzeitbeschäftigung ausgeübt wird und der Arbeitnehmer während der Ausbildung bzw des Studiums weiterhin Entgelt erhält (vgl zur Rechtsprechung des BSG die Darstellung im Urteil des Senats vom 11.11.2003, B 12 KR 24/03 R, SozR 4-2500 § 6 Nr. 3 RdNr 9 f).
  • BAG, 18.03.2008 - 9 AZR 186/07

    Rückzahlung von Ausbildungskosten - AGB-Kontrolle

    Auszug aus BSG, 11.03.2009 - B 12 KR 20/07 R
    Der Senat folgt insoweit für den vorliegenden sozialrechtlichen Kontext der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), das in ständiger Rechtsprechung zum Bestehen und zur Durchsetzbarkeit von Rückzahlungsverpflichtungen für Kosten beruflicher Fortbildung (iS des Berufsbildungsgesetzes [BBiG]) Arbeitsvertrag und Fortbildungsvereinbarung ua im Hinblick auf die Vielgestaltigkeit möglicher vertraglicher Regelungen - berufliche Fortbildung im Rahmen eines zur Fortbildung verpflichtenden Arbeitsvertrags, einer insoweit den Arbeitsvertrag ergänzenden Vereinbarung, eines eigenständigen Fortbildungsvertrags usw (zu den einzelnen Gestaltungsmöglichkeiten vgl etwa Natzel, Der Betrieb 2005, S 610, 612 f) - als untrennbar miteinander verbunden ansieht und Rechtsstreitigkeiten über einen Rückforderungsanspruch unabhängig von der vertraglichen Konzeption ohne weiteres als solche aus dem Arbeitsverhältnis betrachtet (vgl. zB BAG, Urteil vom 18.3.2008, 9 AZR 186/07, AP Nr. 12 zu § 310 BGB).
  • BSG, 24.01.2007 - B 12 KR 31/06 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - stiller Gesellschafter einer

    Auszug aus BSG, 11.03.2009 - B 12 KR 20/07 R
    Über die rechtliche Bedeutung privatrechtlicher/arbeitsrechtlicher Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1., die als solche jeder privatrechtlichen/arbeitsrechtlichen Disposition entzogen ist, kann der Senat in eigener Zuständigkeit entscheiden (vgl hierzu Urteil vom 24.1.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 RdNr 18).
  • BSG, 10.12.1998 - B 12 KR 22/97 R

    Versicherungs- bzw Beitragspflicht - berufsintegriertes Studium - Werkstudent -

    Auszug aus BSG, 11.03.2009 - B 12 KR 20/07 R
    Soweit solche Verhältnisse in den entschiedenen Fällen (auch) dadurch gekennzeichnet waren, dass die Arbeitnehmer im Hinblick auf ihre Ausbildung bzw das Studium beurlaubt oder teilzeitbeschäftigt waren, der Arbeitsvertrag also rechtlich weiter bestanden hatte (vgl Urteil vom 18.4.1975, 3/12 RK 10/73, BSGE 39, 223 = SozR 2200 § 172 Nr. 2; Urteil vom 12.11.1975, 3/12 RK 13/74, BSGE 41, 24 = SozR 2200 § 165 Nr. 8; Urteil vom 31.8.1976, 12/3/12 RK 20/74, SozR 2200 § 1227 Nr. 4; Urteil vom 21.5.1996, 12 RK 77/94, BSGE 78, 229 = SozR 3-2500 § 6 Nr. 11; Urteil vom 10.12.1998, B 12 KR 22/97 R, SozR 3-2500 § 6 Nr. 16), führen die Auflösung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses und der Abschluss eines als "Ausbildungsdienstverhältnis" bezeichneten neuen Vertrags hier zu keiner anderen Beurteilung.
  • BSG, 21.05.1996 - 12 RK 77/94

    Versicherungs- und Beitragsfreiheit als Werkstudent

    Auszug aus BSG, 11.03.2009 - B 12 KR 20/07 R
    Soweit solche Verhältnisse in den entschiedenen Fällen (auch) dadurch gekennzeichnet waren, dass die Arbeitnehmer im Hinblick auf ihre Ausbildung bzw das Studium beurlaubt oder teilzeitbeschäftigt waren, der Arbeitsvertrag also rechtlich weiter bestanden hatte (vgl Urteil vom 18.4.1975, 3/12 RK 10/73, BSGE 39, 223 = SozR 2200 § 172 Nr. 2; Urteil vom 12.11.1975, 3/12 RK 13/74, BSGE 41, 24 = SozR 2200 § 165 Nr. 8; Urteil vom 31.8.1976, 12/3/12 RK 20/74, SozR 2200 § 1227 Nr. 4; Urteil vom 21.5.1996, 12 RK 77/94, BSGE 78, 229 = SozR 3-2500 § 6 Nr. 11; Urteil vom 10.12.1998, B 12 KR 22/97 R, SozR 3-2500 § 6 Nr. 16), führen die Auflösung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses und der Abschluss eines als "Ausbildungsdienstverhältnis" bezeichneten neuen Vertrags hier zu keiner anderen Beurteilung.
  • BSG, 18.04.1975 - 12 RK 10/73
    Auszug aus BSG, 11.03.2009 - B 12 KR 20/07 R
    Soweit solche Verhältnisse in den entschiedenen Fällen (auch) dadurch gekennzeichnet waren, dass die Arbeitnehmer im Hinblick auf ihre Ausbildung bzw das Studium beurlaubt oder teilzeitbeschäftigt waren, der Arbeitsvertrag also rechtlich weiter bestanden hatte (vgl Urteil vom 18.4.1975, 3/12 RK 10/73, BSGE 39, 223 = SozR 2200 § 172 Nr. 2; Urteil vom 12.11.1975, 3/12 RK 13/74, BSGE 41, 24 = SozR 2200 § 165 Nr. 8; Urteil vom 31.8.1976, 12/3/12 RK 20/74, SozR 2200 § 1227 Nr. 4; Urteil vom 21.5.1996, 12 RK 77/94, BSGE 78, 229 = SozR 3-2500 § 6 Nr. 11; Urteil vom 10.12.1998, B 12 KR 22/97 R, SozR 3-2500 § 6 Nr. 16), führen die Auflösung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses und der Abschluss eines als "Ausbildungsdienstverhältnis" bezeichneten neuen Vertrags hier zu keiner anderen Beurteilung.
  • BSG, 31.08.1976 - 12/3/12 RK 20/74

    Versicherungspflicht und mehrmonatige Lehrgänge

    Auszug aus BSG, 11.03.2009 - B 12 KR 20/07 R
    Soweit solche Verhältnisse in den entschiedenen Fällen (auch) dadurch gekennzeichnet waren, dass die Arbeitnehmer im Hinblick auf ihre Ausbildung bzw das Studium beurlaubt oder teilzeitbeschäftigt waren, der Arbeitsvertrag also rechtlich weiter bestanden hatte (vgl Urteil vom 18.4.1975, 3/12 RK 10/73, BSGE 39, 223 = SozR 2200 § 172 Nr. 2; Urteil vom 12.11.1975, 3/12 RK 13/74, BSGE 41, 24 = SozR 2200 § 165 Nr. 8; Urteil vom 31.8.1976, 12/3/12 RK 20/74, SozR 2200 § 1227 Nr. 4; Urteil vom 21.5.1996, 12 RK 77/94, BSGE 78, 229 = SozR 3-2500 § 6 Nr. 11; Urteil vom 10.12.1998, B 12 KR 22/97 R, SozR 3-2500 § 6 Nr. 16), führen die Auflösung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses und der Abschluss eines als "Ausbildungsdienstverhältnis" bezeichneten neuen Vertrags hier zu keiner anderen Beurteilung.
  • BSG, 20.03.2013 - B 12 R 13/10 R

    Künstlersozialversicherung - durchgehende Beschäftigung von als "Gästen"

    Privatrechtlichen/arbeitsrechtlichen Vereinbarungen kommt in diesem Zusammenhang lediglich die Bedeutung zu, dass sie den Ausgangspunkt einer Beurteilung nach § 7 Abs. 1 SGB IV darstellen (vgl hierzu im Einzelnen BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 17 ; BSG Urteil vom 11.3.2009 - B 12 KR 20/07 R - Juris RdNr 15) .

    Über die (sozialversicherungs)rechtliche Bedeutung privatrechtlicher/arbeitsrechtlicher Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 3. bis 6., die als solche jeder privatrechtlichen/arbeitsrechtlichen Disposition entzogen ist, kann das BSG in eigener Zuständigkeit entscheiden (vgl zuletzt BSG Urteil vom 11.3.2009 - B 12 KR 20/07 R - Juris RdNr 15) .

  • BSG, 01.12.2009 - B 12 R 4/08 R

    Sozialversicherungspflicht - Sozialversicherungsfreiheit - praxisintegriertes

    Soweit das BSG in der Vergangenheit Studiengänge mit Praxisbezug zu beurteilen hatte, handelte es sich häufig um sog berufsintegrierte Studiengänge, bei denen in der Regel über den Fortbestand der vor Beginn des Studiums bestehenden Beschäftigung und damit der Versicherungspflicht zu entscheiden war (zuletzt Urteil vom 11.3. 2009, B 12 KR 20/07 R, in juris veröffentlicht, RdNr 14, mwN).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2015 - L 8 R 470/11

    Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und

    Anschließend hat sie - nach entsprechenden Abstimmungen mit dem Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger - ausgeführt, ungeachtet der Entscheidung des BSG könne im Einzelfall eine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer für die Dauer des Studiums nicht ausgeschlossen werden, wenn dem Studium ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis im Kooperationsbetrieb vorangegangen sei, das während des beruflich weiterführenden, mit der Beschäftigung in einem prägenden oder engen inneren Zusammenhang stehenden Studium fortbestehe, also insofern kein praxisintegrierter, sondern ein berufsintegrierter bzw. berufsbegleitender dualer Studiengang absolviert werde (BSG, Urteil v. 1.12.2009, a.a.O., Rdnr. 21 i.V.m. BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 KR 20/07 R; Ziffer 1.3 und 1.4 des "Gemeinsamen Rundschreibens des GKV Spitzenverbandes, der DRV Bund sowie der Bundesagentur für Arbeit zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Teilnehmern an dualen Studiengängen vom 5.7.2010").

    Hierbei verfängt insbesondere der Verweis der Beklagten auf die Entscheidung des BSG vom 11.3.2009 (B 12 KR 20/07 R, juris, Rn. 14) sowie die - ohnehin rechtlich nicht verbindliche - Verlautbarung der Spitzenverbände vom 5.7.2010 nicht.

    Zwar ist es hiernach nicht ausgeschlossen, dass ein - zur Versicherungspflicht führendes - entgeltliches Beschäftigungsverhältnis fortbesteht, wenn ein Arbeitnehmer eine beruflich weiterführende (berufsintegrierte), mit der Beschäftigung in einem prägenden oder engen inneren Zusammenhang stehende Ausbildung oder ein solches Studium absolviert, das Arbeitsverhältnis vom Umfang her den Erfordernissen der Ausbildung bzw. des Studiums angepasst, der Arbeitnehmer etwa während der Ausbildungszeiten vom Arbeitgeber freigestellt wird, die Beschäftigung im erlernten Beruf während der ausbildungsfreien Zeit als Vollzeitbeschäftigung ausgeübt wird und der Arbeitnehmer während des Studium weiterhin Entgelt erhält (BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 KR 20/07 R, Rdnr. 14 unter Hinweis auf BSG, Urteil v. 11.11.2003, B 12 KR 24/03 R = SozR 4-2500 § 6 Nr. 3 Rdnr. 9 f.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.03.2016 - L 1 KR 140/14

    Krankenversicherung - Beitragsbemessung freiwillig versicherter Mitglieder bei

    Entsprechend dem Charakter einer vorläufigen Regelung sind Kranken- und Pflegekasse berechtigt, nach Vorlage des Steuerbescheides über die aus der selbständigen Erwerbstätigkeit bezogenen Einkünfte nunmehr endgültig die Beiträge entsprechend den gesetzlichen Regelungen festzusetzen (BSG v. 22. März 2006 - B 12 KR 14/05 R; v. 11. März 2009 - B 12 KR 20/07 R).
  • BAG, 25.04.2013 - 6 AZR 675/11

    Kein Anspruch auf hälftige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei

    Ein Beschäftigungsverhältnis besteht daher zB auch während der Freistellung von der Arbeit zur berufsintegrierten Ausbildung oder zum Studium, wenn die Vergütung fortgezahlt wird (vgl. BSG 11. März 2009 - B 12 KR 20/07 R - Rn. 14 ff.) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.02.2019 - L 22 R 371/14

    Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs -

    Nach der Rechtsprechung des BSG bestand zwar ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis fort, wenn ein Arbeitnehmer eine beruflich weiterführende (berufsintegrierte), mit der Beschäftigung in einem prägenden oder engen inneren Zusammenhang stehende Ausbildung oder ein Studium absolvierte, das Arbeitsverhältnis vom Umfang her den Erfordernissen der Ausbildung bzw. des Studiums angepasst, der Arbeitnehmer etwa während der Ausbildungszeiten vom Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freigestellt wurde, die Beschäftigung im erlernten Beruf während der vorlesungsfreien Zeit als Vollzeitbeschäftigung ausgeübt wurde und der Arbeitnehmer während der Ausbildung bzw. des Studiums weiterhin Entgelt erhielt (BSG, Urteil vom 11. März 2009 - B 12 KR 20/07 R, Rdnr. 14, m. w. N., zitiert nach juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.12.2013 - L 8 R 406/13

    Summenbescheid zur Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht zulässig

    Wie das BSG bereits entschieden hat, ist die Versicherungspflicht jeglicher privat- oder arbeitsrechtlichen Disposition entzogen (BSG, Urteil v. 20.3.2013, B 12 R 13/10 R, Rdnr. 25, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 KR 20/07 R, Rdnr. 15, juris; BSG, Urteil v. 24.1.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 Rdnr. 18; BSG, Urteil v. 25.1.2006, B 12 KR 30/04 R, Rdnr. 29, juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 26.10.2012 - L 8 AL 958/11
    Ein zur Versicherungspflicht führendes entgeltliches Beschäftigungsverhältnis besteht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 11.03.2009 - B 12 KR 20/07 R, v. 01.12.2009 - B 12 R 4/08 R, BSGE 105, 56 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 11) fort, wenn ein Arbeitnehmer eine beruflich weiterführende (berufsintegrierte) mit der Beschäftigung in einem prägenden oder engen inneren Zusammenhang stehende Ausbildung oder ein solches Studium absolviert, das Arbeitsverhältnis vom Umfang her den Erfordernissen des Studiums angepasst, der Arbeitnehmer etwa während der Ausbildungszeiten von der Arbeitsleistung freigestellt wird, die Beschäftigung im erlernten Beruf während der vorlesungsfreien Zeit als Vollzeitbeschäftigung weiter ausgeübt wird und der Arbeitnehmer während des Studiums weiterhin Entgelt erhält.

    Auf die rechtliche Beurteilung hat es keine Auswirkung, wenn das ursprünglich bestehende Arbeitsverhältnis insofern in ein als "Ausbildungsdienstverhältnis" bezeichnetes Arbeitsverhältnis umgewandelt wird (BSG, Urteil vom 11.03.2009 - B 12 KR 20/07 R, Rn. 14).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.04.2019 - L 8 BA 140/18

    Zulässigkeit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen

    Darüber hinaus kann eine enge fachliche bzw. sachliche Verbindung zwischen weiterhin ausgeübter Berufstätigkeit und berufsbegleitendem Studium für einen prägenden inneren Zusammenhang in dem dargestellten Sinn sprechen (vgl. zum Vorstehenden BSG, Urteil v. 11.11.2003, B 12 KR 24/03 R, SozR 4-2500 § 6 Nr. 3; Urteil v. 11.3.2009, B 12 KR 20/07 R, Die Beiträge Beilage 2009, 306 ff.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.05.2012 - L 11 AL 114/08
    Auch aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), (Urteil vom 11. März 2009 - B 12 KR 20/07 R) ergebe sich, dass sie in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei ihrem Ehemann gestanden habe.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.06.2010 - L 4 KR 296/08
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